5.1
Bilder dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, welche gegen geltendes
Recht oder anwendbare Berufsregeln verstösst. Die Verwendung
darf insbesondere nicht diskriminierend oder rassistisch sein oder im Zusammenhang
mit pornographischen, die Persönlichkeit verletzenden oder
anderweitig gesetzeswidrigen Inhalten oder Publikationen erfolgen.
5.2
Im Zusammenhang mit journalistischer Tätigkeit darf das Bildmaterial überdies
nur unter Beachtung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten
gemäss der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und
Journalisten“ und den dazugehörigen Richtlinien des Schweizer Presserates
verwendet werden (www.presserat.ch).
5.3
Die sinnentstellende Verwendung von Bildmaterial ist verboten. Dabei ist
namentlich auch die zum Bild gehörende Bildlegende zu beachten.
5.4
Bilder, auf welchen Personen und/oder Informationen zu identifizierbaren
Personen erkennbar sind, dürfen ohne explizite vorgängige Zustimmung
von LUNAX in keinem anderen Zusammenhang verwendet werden als demjenigen
ihrer Entstehung.
5.5
Bilder, auf denen keine Personen oder Informationen zu identifizierbaren
Personen erkennbar sind, dürfen als Illustration für ein Thema oder einen
Kontext verwendet werden, auch wenn diese Bilder keinen direkten Zusammenhang
mit dem Textinhalt haben, vorausgesetzt sie sind klar als Symbolbilder
erkennbar und es wird kein unzutreffender Eindruck vermittelt.
Solche Bilder sind klar von Bildern mit Dokumentations- und Informationsgehalt
unterscheidbar zu machen, die zum Gegenstand der Berichterstattung
einen direkten Bezug herstellen.
5.6
Bei sensiblen Themen ist in jedem Fall vor einer Verwendung Rücksprache
mit LUNAX zu nehmen.
5.7
Für jede vertragswidrige Verwendung von Bildern haftet der Kunde uneingeschränkt.